HOMERechtliche Themen.
Auszüge aus rechtliche Grundlagen. Themen: Themen: Lichterführung; NÖ FuS-VO ; OÖ FuS-VO; Prüfung; Rechtsverordnung; Schallzeichen; Schifffahrtszeichen; Wien FuS-VO. Die Vollversionen zu diesen Auszügen finden sich sowohl im Recht-, als auch im Nautik Handbuch. Vor dem Drucken bitte diese Message schließen

LICHTERFüHRUNG

Lichterführung

Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die  ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

A) Verbotene Lichter und Zeichen:

1. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen.

2. Zur Verständigung  dürfen jedoch auch andere Lichter verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung führen kann.

B) Ersatzlichter:

Wenn Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann  starkes Licht durch ein helles Licht und helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

NÖ FUS-VO

Landesverordnung-NÖ

Verbote und Beschränkungen "Neue Donau"

1. Auf der zwischen Strom-km 1938,100 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb verboten. Vom Verbot sind ausgenommen:

a) im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

b) Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden.

c) Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr verwendet werden.

d) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen eines gewerblichen Bootsverleihes benützt werden.

2. Auf der angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 7 m LüA verboten. Vom Verbot sind ausgenommen:

a) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist.

b) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.

3. Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” sind a) die Ausübung der Sportschiffahrt und b) die Benützung von Schwimmkörpern verboten.

NÖ FUS-VO

Landesverordnung-NÖ

Verbote Erlaufsee

Das Befahren des zum Bundesland Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten. Ausgenommen sind:

a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen.

b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.

Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

NÖ FUS-VO

Landesverordnung-NÖ

Verbote Lunzersee

1. Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.

2. Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Polizei, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

3. Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

NÖ FUS-VO

Landesverordnung-NÖ

Verbote Kampstauseen

1. Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.

2. Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

NÖ FUS-VO

Vorschriften für die March

Die Bestimmungen gelten für NÖ.
Für die March gelten nur in Österreich anwendbare Bestimmungen:

1. Auf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten. Das Verbot gilt nicht für:

a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden.

b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung.

c) Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

OÖ FUS-VO

Landesverordnung-OÖ

Verbote auf dem Attersee Traunsee und Mondsee.
A) Ganzjährige Verbote.
B) Zeitlich begrenzte Verbote.

A) Ganzjährige Verbote

1. Das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

2. Das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m.

3. Das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt.

4. Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten).

5. Das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens gemieteten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt.

6. Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot).

7. Das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.

B) Zeitlich begrenzte Verbote:

1. Motorbootfahrverbot (1. Juli bis 31. August).

2. Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art in Schutzzonen (1. Mai bis 30. September).

OÖ FUS-VO

Landesverordnung-OÖ

Beschränkungen gelten für Attersee, Traunsee und Mondsee.

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, ist begrenzt: Für den Attersee auf 26, den Traunsee auf 27 und den Mondsee auf 8 Fahrzeuge.

OÖ FUS-VO

Landesverordnung-OÖ

Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen auf dem Attersee, Traunsee und Mondsee.

a) Fahrzeuge (FZ) des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres

b) FZ der Wasserbauverwaltung und der behördlichen Gewässeraufsicht

c) FZ des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes und des Rettungs-und Hilfeleistungsdienstes

d) FZ zur Vornahme von Arbeiten (z.B. Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, bauliche Arbeiten am Ufer)

e) FZ bei Fronleichnamsprozessionen

f) FZ zu Kontrollfahrten der Fischereischutzorgane in ihrem Überwachungsbereich
• FZ der Bewirtschafter von Fischereirechten für fischereiwirtschaftliche Maßnahmen mit herkömmlichen Fischereifahrzeugen
• FZ zu Fahrten im Rahmen fischereiwissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Untersuchungen

g) FZ zum Abschleppen von Mietfahrzeugen, die bei einer gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermietung in Verwendung stehen

h) FZ die zum Zweck des Aufsichts-und Rettungsdienstes bei genehmigten Veranstaltungen und bei Segelregatten eingesetzt werden

i) FZ zu Kontrollfahrten des Seeeigentümers

OÖ FUS-VO

Landesverordnung-OÖ

Die Verordnung für andere OÖ Seen betrifft alle OÖ Seen wie z.B.: Almsee, Hallstättersee und andere.

a) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb, bis zu einer Leistung von 500 Watt, zu Sport-oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten.

b) Die Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für die gewerbsmäßige Schifffahrt eingesetzt werden, wobei die Anzahl der Fahrzeuge mit insgesamt 4 begrenzt wird.

c) Ergänzend zu den hier genannten Verboten gelten die Beschränkungen und Verbote von Attersee, Mondsee und Traunsee auch für die hier genannten Gewässer. Die Sommersperre gilt jedoch nicht für den Hallstättersee.

PRüFUNG

Allg. Prüfung

Schiffsführerpatent 10 m (Wasserstraßen).
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: I) Theorie
b) II Praxis

Sie gliedert sich in Rechtskunde- und Technik-Teil und wird von einem Rechtskunde Prüfer und einem Technischen Prüfer durchgeführt.

I Theorie: Vorschriften, Gewässerkunde, Technik

1) Rechtlicher Prüfer:
Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. Schifffahrtszeichen, Schallsignale, Beleuchtung, Lichtsignale. Seen- und Flussverkehrsordnung, Umweltschutz.

2) Technischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht. Bootskunde, Manöver, Knoten. Gefahrenabwehr.

II Praxis: Manöver ausführen (Anlegen, Ablegen, Mann über Bord, Knoten, Sicherheit & Gefahrenabwehr).

PRüFUNG

Praxis-Prüfung

Praktische Prüfung: Hier werden Navigation, Manövrieren und Führen des Fahrzeuges von einem Techbnischen Prüfer überprüft.

→ Allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere  Positions- und Kursbestimmung.

→ Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität.

→ Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube.

→ Ankern und Festmachen.

→ Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent 10 m - Seen und Flüsse).

→ Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und  Überholen. Manöver des letzten Augenblicks.

→ Anlegen und Festmachen, dabei besonders Kennen und Anwenden nautischer Knoten und der Belegung.

Im Allgemeinen werden folgende Manöver geprüft: Ablegen, Ankern, Mann über Bord, Anlegen (evtl. vorwärts und/oder rückwärts). U. U. werden auch Streckenmanöver wie Lavieren oder Rondieren geprüft.

Der technische Prüfer überprüft auch die Kenntnis der Knoten.
Meist: Palsteg, Slipsteg, Kreuzknoten, Achterknoten, Mastwurf (geschlagen und gelegt), halbe Schläge, Achterknoten.

Andere Prüfungsteile, wie z.B. Navigation, werden im Gespräch während der Prüfungsfahrt hinterfragt.

PRüFUNG

Tech. Prüfung 1

Bau und Stabilität des Fahrzeuges: Hier werden Grundkenntnisse über Schiffsbau, Bauelemente und Hydrodynamik erwartet.

→ Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere in Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und der des Fahrzeuges.

→ Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen.

→ Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung.

PRüFUNG

Tech. Prüfung 2

Bootsmaschinen: Hier werden Kenntnisse über Motoren und Störungserkennung erwartet sowie über Brandvermeidung u. -Bekämpfung.

→ Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall (Brandvermeidung u. -Bekämpfung).

→ Grundkenntnisse über den Aufbau und die Wartung der elektrischen Anlagen an Bord und das Verhalten bei Störfällen der elektrischen Anlagen (Brandvermeidung u.-Bekämpfung).

PRüFUNG

Tech. Prüfung 3

Verhalten unter besonderen Umständen: Hier wird das Verhalten bei Unfällen etc. überprüft.

→ Grundsätze der Unfallverhütung

→ Bedienung der Rettungsausrüstung

→ Erste Hilfe bei Unfällen

→ Grundlagen der Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte

→ Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks

→ Reinhaltung des Gewässers

PRüFUNG

Theoretische Prüfung

Die von einem Rechtskunde Prüfer mündlich abgenommen wird.
Von besonderer Bedeutung sind die Kenntnis von:

• Allen Schifffahrtszeichen und ihrer Bedeutungen.
• Kennzeichnungen der Fahrzeuge bei Tag und bei Nacht.
• Rechtsverordnung für Wasserstraßen und Seen.
• Schifffahrtsgesetz
• Schiffstechnik-Verordnung

Allgemein: hier sind die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien gefragt:
Behörden, Dokumente, Zulassung, Patente etc.

Fluss und Seen-Verordnung: Kenntnis der betroffenen Gewässer, Verbote, Beschränkungen, zeitliche Begrenzungen etc., die im Bereich der prüfenden LH gültig sind. (OÖ, NÖ, Wien)

Zeichen: Schallzeichen, Tag (Tafeln, Flaggen)- u. Nachtbezeichnungen (Lichter der Schiffe), Lichtzeichen als Verkehrszeichen

Verkehrszeichen: Gebote, Hinweise, Verbote, Zusatzzeichen

Allgemeine Fahrregeln: Seemännisches Verhalten, Vorrang etc.
Besondere Regelungen: z.B. Wasserski etc.
Spezielle Regellungen (z.B. Strudenregellung, Donaukanal, Donauauen etc.)

Gefahrenvermeidung: Verhalten und Richtlinien im Hinblick auf Sorgfaltspflicht, Meldepflicht etc.
Verhalten bei Havarien, Verhalten bei Umweltschäden etc.

RECHTSVERORDNUNG

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Auf jedem Schiff gibt es nur einen Schiffsführer.
Er ist allein verantwortlich für Boot und Mannschaft bzw. Fahrgäste, sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.
Der Schiffsführer muss die an Bord befindlichen Personen in das Verhalten bei Gefahrensituationen einweisen (Mann über Bord, Feuer an Bord und Vorbeugung).

Er ist verantwortlich:

a) Dass Schiffsführerpatent und Zulassungsurkunde an Bord mitgeführt werden.

b) Dass keine Gefährdung von Menschen geschehen kann.

c) Keine Behinderung der Schifffahrt stattfindet.

d) Sich keine Beschädigung fremden Guts ereignen kann.

e) Es zu keiner Verunreinigung der Gewässer kommt.

RECHTSVERORDNUNG

Aufblasbare Rettungswesten

Aufblasbare Rettungswesten (Rettungskragen/Schwimmkragen) sind Rettungsmittel im Sinne des Gesetzes.

Die aufblasbare Rettungsweste (vulgo Schwimmkragen) zählt zur persönlichen Schutzausrüstung und muss bei Arbeiten an Deck bzw. in Schleusen getragen werden.

RECHTSVERORDNUNG

Ausrüstung

An Bord muss sich immer die in der Zulassungsurkunde angegebene Ausrüstung befinden. Diese stellt die Mindestausrüstung dar.
Außerdem soll vorhanden sein:

1. Anker: Ein oder zwei Anker. Eine oder zwei Ankerketten. Eine oder zwei Ankerleinen.

2. Feuerlöschausrüstung: Bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: Ein, bei Innenbordmotoren zwei (von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher) für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmenge von mind. 6 kg.
Bei Innenbordern einer in unmittelbarer Nähe des Motorraums, oder im Motorraum.
Bei Schiffen mit Küchen noch ein CO2 Löscher, mindestens aber eine Löschdecke.

3. Rettungsmittel: Ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel.
Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig. Für jede Person an Bord muss sich eine Rettungsweste an Bord befinden.

4. Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung, deren Haltbarkeitsddatum nicht überschritten sein darf.

5. Eine Einstiegshilfe (Badeleiter), die fix montiert ist oder sehr schnell eingehängt werden kann.

RECHTSVERORDNUNG

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Auf der Donau gelten nur an bezeichneten Stellen, in Schleusen und Häfen Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Auf Seen gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen wie folgt:

a) 50 km/h bei Tag und guter Sicht.

b) 25 km/h bei Nacht und Stellen < 400 m Breite.

c) 10 km/h in der Uferzone (siehe Ausnahmen).

RECHTSVERORDNUNG

Kennzeichen

Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge:
• Das Kennzeichen muss 3 x auf das Boot übertragen werden (rechts, links, auf Kabinendach oder Bugdeck).
Gestaltung:
• Schwarz auf hellem Untergrund oder weiß auf dunklem Untergrund (15 cm hoch, 2 cm Schriftstärke).
• Der erste Buchstabe kennzeichnet das Bundesland der Zulassung (O-20.123).
Achtung: Nummer 5 stellig.

Probekennzeichen: Auf Antrag kann ein Probekennzeichen zugewiesen werden. Dieses weist als ersten Buchstaben ein P auf und ist schwarz auf gelbem Grund, z.B.(P- 10.123).

Kennzeichnung der Fahrzeuge: Fahrzeuge (Großschiffe) erhalten bei der Zulassung ein Landeskennzeichen als Anfangsbuchstaben vor einer Nummer (z.B.: A-10.123). Sie zeigen am Heck: Name des Schiffes, Zulassungnummer, Heimathafen.

RECHTSVERORDNUNG

Mindestaltersgrenzen

Zum Führen von Wasserfahrzeugen muss ein bestimmtes Mindestalter erreicht sein:

12 Jahre: Für Ruder / Tretboote, Elektroboote bis 500 W, Segelfahrzeuge (wenn alle Personen an Bord Schwimmwesten angelegt haben).

14 Jahre: Für Segelfahrzeuge, (wenn für alle Personen an Bord Schwimmwesten vorhanden sind).

16 Jahre: Für Maschinenfahrzeuge bis 4,4 kW (Elektro 500 -4400 Watt) für Rudergänger über 4,4 kW nach entsprechender Unterweisung.

18 Jahre: Für Maschinenfahrzeuge über 4,4 kW (Schiffsführerpatent 10 m).

RECHTSVERORDNUNG

Nachtbezeichnungen

Eine Beschreibung der vorgeschriebenen Nachtbezeichnungen finden Sie im Haupt-Menü unter "Lichterführung".

RECHTSVERORDNUNG

O Ö Seen-Verkehrsverordnung 2005

Verordnung der Landeshauptmannschaft Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Verordnungen auf den ober-österreichischen Seen (Taunsee, Attersee, Mondsee).

RECHTSVERORDNUNG

Österreichisch – deutsche Grenzstrecke

Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77).
Die Bestimmungen der WSt-VO gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

1. Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen befahren werden.

2. Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3. Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

RECHTSVERORDNUNG

Österreichisch – slowakische Grenzstrecke

Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70).

1. Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt verboten.

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Auskunftspflicht

Der Zulassungsbesitzer muss der Behörde jederzeit Auskunft geben können, wer, wann, wo sein Fahrzeug als Schiffsführer geführt hat.

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Hilfeleistungspflicht

Man ist immer und überall verpflichtet, Hilfe zu leisten. Birgt die Hilfeleistung jedoch für Boot oder Crew Gefahr, soll man diese unter Beachtung aller Selbstschutzmassnahmen durchführen oder sofort professionelle Hilfe (Feuerwehr, etc.)organisieren.

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Informationspflicht

Der Schiffsführer ist verpflichtet, Information über Wetterlage, Boot, Revier, Sturmwarneinrichtungen, Schutz-und Sperrzonen einzuholen.

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Meldepflicht

Meldepflichtig sind:
1. Unfälle mit Personenschaden oder der Zerstörung von fremden Vermögenswerten (Steg, andere Boote etc.).
2. Gewässerschäden durch Öl, Benzin, oder andere Chemikalien.
3. Havarien sind u. U. meldepflichtig!

Eine Havariemeldung kann nur dann unterbleiben, wenn:

a) Keine Personen verletzt ist.

b) Identität der Beteiligten zweifelsfrei nachgewiesen ist.

c) Gewässer nicht verschmutzt ist.

d) Kein Hindernis für restliche Schifffahrt entstanden ist.

e) Kein Fahrzeug auf Grund liegt.

Die Havariemeldung erfolgt schriftlich und sollte beschreiben:

a) Was ist geschehen (Unfallhergang - WIE WANN - WO)

b) Wer war beteiligt (Name Anschrift der Halter, Schiffsnamen- u. Nummern)

c) Wenn Verletzte: ANZAHL, WER (Personalien), WIE SCHWER VERLETZT

d) Menge und Umfang von Schäden an Schifffahrtsanlagen und ggf. Menge und Umfang von Umweltschäden.

e) Skizze des Unfallhergangs

f) Fotos der Schäden (genaue Lokalisation soll erkennbar sein) Schadumfang (Grösse, Tiefe etc.)

Meldereihenfolge: Strommeister (Polizei), Versicherung

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Promillegrenze

Ein Blutalkoholwert von 0,5 Promille darf auf keinen Fall erreicht werden.

RECHTSVERORDNUNG

Pflichten Schiffsführer: Umweltschutz

a) Ufer-und Flachwasservegetationen dürfen nicht befahren werden.
b) Müll ist immer an Land zu entsorgen.
c) Niemals Öl (Treibstoff) in die Gewässer lassen.
d) Reinigen von Schiffen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen.
e) Farben und Antifouling nur so verwenden, dass keine Rückstände in Gewässer gelangen.

RECHTSVERORDNUNG

Rettungsringe und Rettungsbälle

Rettungsringe und Rettungsbälle sind Rettungsmittel im Sinne des Gesetzes.

Rettungsringe und Rettungsbälle müssen stets einsatzbereit an geeigneter Stelle an Deck angebracht sein, dürfen jedoch nicht fest mit ihren Halterungen verbunden sein.

Mindestens 1 Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe zum Steuerhaus befinden.

Rettungsringe und Rettungsbälle müssen sich immer in gebrauchsfertigem Zustand befinden.

RECHTSVERORDNUNG

Rettungswesten

Rettungswesten sind in Sportbooten das Rettungsmittel der Wahl, da sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechen und kostengünstig sind.
Beim Einfahren in Schleusen und während der gesamten Schleusung sind Rettungswesten von allen Personen an Bord zu tragen.
Sie müssen wie folgt beschaffen sein:

a) Aus geeignetem Werkstoff und in geeigneter Ausführung (CE-Zertifikat).

b) In Frischwasser 24h eine Masse von 7,5 Kg tragen können.

c) Den Kopf einer erschöpften oder bewusstlosen Person über Wasser halten können.

d) So beschaffen sein, dass so weit wie möglich jedes Risiko eines falschen Anlegens ausgeschlossen werden kann und sie auch mit der Innenseite nach außen getragen werden können.

e) Den Körper eines Trägers beim Eintauchen in das Wasser in eine sichere Schwimmlage drehen können, wobei dieser leicht nach hinten geneigt ist.

f) Der Wirkung von Öl und ölhaltigen Produkten und Temperaturen bis zu 50 °Celsius widerstehen können.

g) Rückstrahlend orangefarbig sein.

h) Leicht und schnell angelegt und sicher am Körper befestigt werden können.

i) Folgende Aufschriften tragen: Name des Herstellers, Type, Jahr der Herstellung.

RECHTSVERORDNUNG

Schifffahrtsaufsicht

Die Schiffahrtsaufsicht besteht aus mehreren Organen:

1) Die Schifffahrtsaussicht untersteht dem Verkehrsministerium und deren Organe sind an der dunkelblauen Dienstkleidung zu erkennen.

2) Der Strom-und der Hafenmeister besitzen einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen.

3) Betraute Personen besitzen einen Ausweis aus dem ihre Aufgabe hervorgeht und tragen eine weiße Armbinde mit blau umrandetem Rhombus.

4) Die Schifffahrtsaufsicht und die Strompolizei dürfen Fahrzeuge am Wasser kontrollieren.

RECHTSVERORDNUNG

Schifffahrtsgesetz

Das Schifffahrtsgesetz regelt die Schifffahrt auf öffentlichen und Privatgewässern.

Das Schifffahrtsgesetz gilt sowohl für die Gross-Schifffahrt, in Teilen aber auch für Sportbootführer.

Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
Dieses Bundesgesetz gilt auch für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit dies nicht anders bestimmt ist.

RECHTSVERORDNUNG

Schiffs-Technik Verordnung

Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. Dieses Bundesgesetz gilt auch für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit dies nicht anders bestimmt ist.

Örtlicher Geltungsbereich:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern, den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Sachlicher Geltungsbereich:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.

Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Anlagen dieser Verordnung.

Die Bestimmungen gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Für Fahrzeuge auf dem Bodensee gelten die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO).

RECHTSVERORDNUNG

Schiffsführerpatente

Zum Führen von Fahrzeugen auf Wasserstrassen, Flüssen und Seen benötigt man Patente wie folgt:

1) Kapitänspatent A: Berechtigt zur selbstständigen Führung von maschinenbetriebenen Fahrzeugen jeder Art und Größe (auch mit Funk und Radar) auf der Donau und sonstigen Binnengewässern.

2) Kapitänspatent Seen und Flüsse: Wie oben, ausgenommen Wasserstraßen. Die Donau ist eine Wasserstrasse.

3) Schiffsführerpatent 20 m: Berechtigt zur selbstständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge von max. 20 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

4) Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse: Wie oben, ausgenommen Wasserstraßen.

5) Schiffsführerpatent 10 m: Berechtigt zur selbstständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge von max. 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

6) Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse: Wie oben, ausgenommen Wasserstraßen.

7) Schiffsführerpatent Raft: Berechtigt zur selbstständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern.

Für österreichische Binnengewässer gibt es kein staatliches Patent für Segelboote. Zum Führen von Segelbooten auf dem Meer sind die Patente F1-F4 nötig.
Beachten Sie die jeweiligen staatlichen Vorschriften der Meer-Anrainer Staaten.

RECHTSVERORDNUNG

Schwimmwesten

Schwimmwesten sind in vielfältigen Ausführungen erhältlich und dienen lediglich als Schwimmhilfen.
Schwimmwesten sind keine Rettungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes.
Sie finden meist Anwendung beim Wasserski oder dergleichen.

RECHTSVERORDNUNG

Seen-und Flussverkehrsordnung

Gilt für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; gilt nicht für Wasserstraßen, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

RECHTSVERORDNUNG

Strudenregellung für Sportboote

Gültig für Strom-km 2080,90 bis 2074,80.

1) Bei Wasserständen von mehr als 883 cm am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die von Großschiffen nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf.

2) Talfahrende Kleinfahrzeuge (Sportboote) haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

3) Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth:
• a) Ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung.
Ausnahme:
Gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

• b) Dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

RECHTSVERORDNUNG

Tagbezeichnungen

Eine Beschreibung der vorgeschriebenen Bezeichnungen die bei Tag zu führen sind finden Sie im Haupt-Menü unter Tag auf der Startseite.

RECHTSVERORDNUNG

Uferzone

Auf allen österreichischen Seen gilt eine 200 Meter breite Uferzone, diese darf von Motorbooten nicht befahren werden. Ausnahmen:

a) Elektroboote bis 500 W.

b) Vorrangfahrzeuge (grüner Ball).

c) Berufsfischerei (weißer Ball).

d) Zum An-, Ablegen und Stillliegen darf die Uferzone mit max. 10 km/h auf kürzestem Weg zum Liegeplatz durchfahren werden. Aber auch im Ausnahmefall darf die Uferzone nich gequert werden (parallel zum Ufer fahren).

Grundsätzlich gilt, dass Schutzzonen vulgo Ruhezonen (z.B. Schilfgürtel) und Badezonen in keinem Fall be- oder durchfahren werden dürfen.
Badezonen sind durch gelbe Bälle, Schutzzonen durch Schilder gekennzeichnet.

RECHTSVERORDNUNG

Verbote/Beschränkungen Bodensee

Zum Befahren des Bodensees ist ein Bodensee-Schifferpatent vorgeschrieben.

Temporäre Anerkennung anderer Bootsführerscheine und Befähigungsnachweise (Urlaubspatent) werden auf Ansuchen für einen Zeitraum von 30 zusammenhängenden Tagen pro Jahr für die Kategorien A (Motor) und D (Segel) für den Bodensee erteilt.

Der ICC ist anerkannt.

Zum Betrieb von Booten über 2.5m Länge ist eine Bodenseezulassung erforderlich, die vom zuständigen Amt nach einer Bootsüberprüfung erteilt wird.

RECHTSVERORDNUNG

Verbote/Beschränkungen Kärntner Seen

Auch auf anderen Seen in Österreich existieren eigene Verbote und Beschränkungen.

1) Grundsätzlich ist die Schifffahrt mit Motorbooten mit Verbrennungsmotoren auf den Kärntner Seen und einigen Draustauseen verboten.

2) Am Wörthersee und Ossiachersee ist die private Schifffahrt mit Verbrennungsmotoren nur für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen erlaubt.

RECHTSVERORDNUNG

Verbote/Beschränkungen Seen allgemein

Auf allen - in den Fluss und Seen-Verordnungen und der WStVO - nicht genannten Flüssen und Seen Österreichs ist die Ausübung der privaten Schifffahrt verboten.
Davon ausgenommen sind die in den o. a. Verordnungen genannten Flüsse und Seen. Dort gelten die jeweiligen Bestimmungen der LH oder des Bundes.

RECHTSVERORDNUNG

Verbote/Beschränkungen Wasserstrassen

In Österreich gelten als Wasserstraße:
• Donau und Donaukanal, gesamte Länge
• Enns, Befahren erlaubt bis km 2.7
• Traun, Befahren erlaubt bis km 1.8
• March, Befahren erlaubt bis km 6.0.

Auf ihnen gilt:

a) Für Segelfahrzeuge bis 250 kg Eigengewicht ist eine geeignete Rudereinrichtung vorgeschrieben (Ruder und Rudergabeln).

b) Für Segelfahrzeuge über 250 kg ist ein Maschinenantrieb zum sicheren Manövrieren mit ausreichender Leistung vorgeschrieben.

c) Auf Wasserstraßen ist das Treibenlassen in der Strömung verboten.

d) Schwimmkörper sind auf Wasserstraßen generell verboten,(z.B.: Windsurfer, Jetski, Hovercraft oder Amphibienfahrzeuge). Für Jetski und/oder Windsurfer gelten aber Ausnahmeregeln dort, wo sie beschildert sind.

e) Die Neue Donau ist nach dem Schifffahrtsgesetz keine Wasserstraße.

f) Die Alte Donau ist ein Privatgewässer (1/3 Gemeinde Wien, 2/3 Via Donau).

g) Für die Donauauen gelten besondere Naturschutzregeln.

h) In der Donau ist laut Verfassung das Schwimmen erlaubt.

i) Das Befahren des Treppelweges für Kraftfahrzeuge ist verboten. Es existieren Ausnahmen, wo diese beschildert sind.

RECHTSVERORDNUNG

Verkehrszeichen

Eine Beschreibung der Verkehrszeichen findet sich im Hauptmenü unter Schilder.

RECHTSVERORDNUNG

Voraussetzungen zum Bootsführer

Um ein Fahrzeug am Wasser zu führen muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

A) Im Besitz eines dem Fahrzeug entsprechenden Patents sein.

B) Geistig und körperlich befähigt sein (Trunkenheit ist hier eine Beeinträchtigung).

C) Kenntnis aller Verkehrsvorschriften besitzen.

D) Über nautische und technische Kenntnisse verfügen.

RECHTSVERORDNUNG

Vorrang

Auf Flüssen und Seen ist der Vorrang in den jeweiligen Verordnungen geregelt. Auf der Donau weicht das Fähigere dem Unfähigeren Fahrzeug aus. Der Berufsschifffahrt ist Vorrang zu gewähren.
Allgemein gilt auf Flüssen und Seen Vorrang für:

1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes (blaues Funkellicht).

2) Vorrangfahrzeuge (grüner Ball) und schwerbewegliche Fahrzeuge (Verbände).

3) Berufsfischer mit einem weißen Ball (Mindestabstand ca. 50 m).

4) Flöße (schwimmende Plattformen, schwer zu manövrieren).

5) Fahrzeuge unter Segel (ohne laufenden Motor).

6) Fahrzeuge die mit Muskelkraft betrieben werden.

7) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

8) Nur S&F-VO: Schwimmkörper.

Für den Vorrang von Fähren (nur auf Flüssen und Wst.) gilt:
Fähren dürfen die Wasserstraße erst überqueren, wenn das Fahrwasser frei ist und haben dieses so rasch wie möglich zu überqueren. Hat eine Fähre bereits mehr als 1/3 ihres Weges in der Fahrrinne zurückgelegt, muss in jedem Fall hinter der Fähre vorbeigefahren werden.

RECHTSVERORDNUNG

Wasserski-Allgemein

Soll Wasserski betrieben werden gilt:

a) Maximal 2 WS-Fahrer.

b) WS-Fahrer muss eine Schwimmweste tragen.

c) Auf einem Boot dürfen nur jene Personen an Bord sein, die am Sport teilnehmen.

d) Motorboot-Rudergänger mindestens 18 Jahre.

e) Beobachter (Beifahrer) mindestens 14 Jahre.

Verhalten beim Wasserski:

a) Bei Begegnen und Überholen muss WS-Fahrer im Kielwasser des Schleppboots fahren.

b) Bei Brückendurchfahrten WS-Fahrer im Kielwasser(Mindestbreite 100 Meter).

c) Zum Ufer und Fahrzeugen ist Abstand zu halten (mind. 20 m).

d) Im Bereich von je 200 Metern oberhalb und unterhalb von Fähren ist auf dem kürzesten Kurs zu fahren (in Kiellinie).

RECHTSVERORDNUNG

Wasserski-Start-und Landegassen

Start-und Landegassen für Wasserski auf Seen sind am Ufer durch Hinweiszeichen und am Wasser durch gelbe Bojen gekennzeichnet. (Start-oder Landegassen). Länge 200 m, Breite mind. 40 m.

Vorderste Bojen haben grösseren Durchmesser mind 20 cm).

Der Betrieb einer Gasse wird durch einen gelben Ball mit mind. 1m Durchmesser, der am Ufer in 3m Höhe angebracht werden muss, gekennzeichnet.

RECHTSVERORDNUNG

Wasserski-Verbote

Das Betreiben von Wasserski, bzw. beim Betreiben von Wasserki ist verboten:

a) In Engstellen.

b) Im Arbeitsbereich von Geräten.

c) In Hafenausfahrten.

d) Im Schleusenbereich.

e) Im Grenzstreckenbereich(Österreich -Slowakei).

f) Schleppen von Land aus (Treideln am Treppelweg).

g) Flugkörper schleppen.

Diese Verbote gelten auch für österreichische Flüsse und Seen und sind in den Landesverordnungen auch noch gesondert erwähnt.

RECHTSVERORDNUNG

Wasserstraßenverkehrsordnung

Eine Wasserstraße ist ein Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbliche Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt, und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen. Dies gilt für: Donau einschließlich Donaukanal, March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen.

RECHTSVERORDNUNG

Zulassungspflicht

Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde (Boote: jeweilige LH, Schiffe: Ministerium) erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

1) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb über 4,4 kW (= 6 PS).

2) Segelboote ab 15 m Länge ohne Aufbauten, ab 10 m Länge mit Aufbauten.

3) Fahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren (Benzin oder Diesel). Ausnahmen:

a) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache und des Bundesheers.

b) Rettungsboote und Beiboote von zugelassenen Fahrzeugen.

c) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge (zwischenstaatliches Abkommen).

d) Fahrzeuge, die ausschließlich bei behördlich genehmigten Sportveranstaltungen verwendet werden (z.B.: Rennboote)

RECHTSVERORDNUNG

Zulassungsverfahren

Fahrzeuge (Schiffe und Boote) auf österreichischen Binnengewässern müssen behördlich zugelassen sein.

A) Boote, die der Zulassung unterliegen, werden bei der örtlichen Landeshauptmannschaft mit einem Antrag auf Zulassung angemeldet.
Daraufhin wird ein Termin zur Begutachtung erteilt (außer mit CE-Zertifikat) und eine technische Überprüfung des Bootes durchgeführt.
Nach positiv erledigtem Verfahren werden eine Zulassungsurkunde ausgestellt und ein Kennzeichen vergeben.
Die Urkunde enthält;

1.) Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers.

2.) Gültigkeitsdauer.

3.) Amtliches Kennzeichen.

4.) Art und technische Daten von Boot und Motor.

5.) Anzahl der zugelassenen Personen an Bord.

6.) Mitzuführende Mindestausrüstung.

B) Anlagen zu Kühl-oder Heizzwecken und zum Kochen (Gas, Elektro, oder andere Brennstoffe), sind gesondert anzumelden und werden ebenfalls technisch abgenommen.

C) Wird ein Kleinfahrzeug gewerblich genutzt, müssen Einsenkungsmarken am Freibord angebracht werden. Sie zeigen die jeweiligen Belastungsgrenzen. Fahrzeuge, welche mehr als 1 Meter Tiefgang erreichen können, müssen zu beiden Seiten vorne und achtern Lattenpegel führen.

1) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine anerkannte Zulassung besitzen. 2) im Ausland zugelassene oder mit Internationalem Zulassungszertifikat versehene Sportfahrzeuge, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. 3) Ruderfahrzeuge bis 20 m Länge. 4) Segelfahrzeuge mit Kajüte bis 10 m Länge, ohne Kajüte bis 15 m Länge. 5)Elektroboote mit weniger als 4,4 kW Antriebsleistung. 6) Beiboote. 7) Rennboote im Rahmen genehmigter Veranstaltungen.

Für Bodensee sowie Alten und Neuen Rhein gelten Sonderbestimmungen gem. Schiffstechnikverordnung.

RECHTSVERORDNUNG

Zuständigkeiten

Für die Zulassung sind unterschiedliche Stellen zuständig.

A) Fahrzeuge: Amt für Schifffahrt (Abteilung des Verkehrsministeriums).

B) Kleinfahrzeuge: Der für den Wohnsitz des Antragsstellers zuständige Landeshauptmann

SCHALLZEICHEN

Schallzeichen

Die Schallzeichen müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen:

a) kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

b) langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen "Folge sehr kurzer Töne".

Frequenzen:

a) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge: 200Hz +/- 20%.

b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge: 300Hz.

c) Für die Dreitonzeichen: zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.

Eine Liste der Schallzeichen für Sportboote findet sich bei Auswahl des Hauptmenüs Schall auf der Startseite.

SCHIFFFAHRTSZEICHEN

Schifffahrtszeichen

Als Schifffahrtszeichen gelten: Tafelzeichen,  Lichtzeichen,  Schwimmende Zeichen,  Flaggen, Signalkörper.

1. Die Hauptzeichen können durch die Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.

2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3. Die Abmessungen und die Farben müssen den geltenden Empfehlungen der Donaukommission entsprechen.

Schifffahrtszeichen die als Tafeln ausgeführt sind werden unterteilt in:  Brückenzeichen, Gefahrenzeichen,  Gebotszeichen, Hinweiszeichen, Uferzeichen, Verbotszeichen, Zusatzzeichen.

Als Zusatzzeichen gelten:
Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem eine Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die auf dem Hauptzeichen angegeben ist.

HINWEIS:
Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Eine Aufstellung aller Zeichen findet sich auf der Startseite unter Schilder.

WIEN FUS-VO

Landesverordnung Wien

Fahrverbote

Die Landesverordnung gilt für die neue Donau:
a) Zwischen Landesgrenze und KM 1926,25.
b) Zwischen Strom-km 1926,05 und Strom-km 1918,40.
c) Zwischen Strom-km 1926,250 und Strom-km 1926,050 im Bereich stromauf- und stromabwärts des Wehres I.
d) Zwischen Strom-km 1918,400 und Strom-km 1918,300 im Bereich stromaufwärts des Wehres II (Wehrachse)

A) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der Neuen Donau ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (siehe Bundesgesetz Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) verboten. Vom Verbot sind ausgenommen:

1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

2. Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden.

3. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Fährverkehr verwendet werden.

4. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung benützt werden. Die Akkumulatorenbatterien dieser Fahrzeuge müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

5. Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung verwendet werden.

6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

B) Auf den in den Teilbereichen Wehr I und II gelegenen Strecken der Neuen Donau, ist die Ausübung der Schifffahrt und die Benützung von Schwimmkörpern - soweit sie nicht verboten ist - verboten. Vom Verbot sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.

C) Auf der im Teilbereich I gelegenen Strecke der Neuen Donau ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.

D) Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der Neuen Donau ist die Ausübung der Schifffahrt sowie die Benützung von Schwimmkörpern verboten. Es gelten die in 1 beschriebenen Ausnahmen.

WIEN FUS-VO

Landesverordnung Wien

Einschränkungen

1. Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die Neue Donau auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).

2. Auf der im Teilbereich II gelegenen Strecke der Neuen Donau ist, ausgenommen in der Sportzone das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten. Vom Verbot sind ausgenommen:
1. Kajaks, Kanus und Kanadier.
2. Die Zu- und Abfahrt zur und von der Sportzone sofern sie rechtsufrig und auf kürzestem Weg erfolgt.
3. Die Benützung der genannten Boote im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen.

3. Auf den im Teilbereich I und II gelegenen Strecken der Neuen Donau ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.

Vom Verbot sind ausgenommen:

1. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles bis zu 7 m, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist.

2. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 7 m sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.